Purchasing Terms & Conditions
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
NBG Holding GmbH / NBG Systems GmbH /NBG Tube GmbH
1. ALLGEMEINES
1.1. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, gelten unsere, dem
Vertragspartner bekannt gegebenen und auf der Website www.nbg.tech abrufbaren,
Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden kurz „AEB“). Die nachstehenden AEB
gelten sohin für alle Bestellungen der NBG Holding / NBG Systems GmbH /NBG Tube
GmbH (im Folgenden kurz „NBG oder BESTELLER“ genannt).
1.2. Die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des LIEFERANTEN ist
jedenfalls ausgeschlossen, auch wenn seitens NBG derartigen Lieferanten Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Allfällige Geschäfts- und Lieferbedingungen des LIEFERANTEN gelten sohin ausnahmslos nur dann, wenn letztere von NBG schriftlich anerkannt wurden.
1.3. Diese AEB bilden einen integrierenden Bestandteil eines jeden Beschaffungsvorgangs
der NBG sowohl für Werk-, als auch für Kaufverträge. Spätestens mit der Annahme eines
Auftrags erkennt der LIEFERANT die Einkaufsbedingungen der NBG unwiderleglich an.
Auch auf Folgeaufträge sind diese AEB anzuwenden, ohne dass darauf gesondert
hingewiesen werden muss.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder
undurchsetzbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin vollinhaltlich
aufrecht. Für diesen Fall tritt an die Stelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren
Bestimmung eine solche, die der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung
wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
1.5. In allen Schriftstücken des LIEFERANTEN ist die entsprechende Bestellnummer der
NBG anzugeben. Mitteilungen, Fakturen, etc., welche diese speziellen Angaben nicht
enthalten, können zu Verzögerungen in der Bestellabwicklung führen und im Einzelfall
von der NBG als rechtlich wirkungslos bzw. unverbindlich behandelt werden.
1.6. Der LIEFERANT hat den jeweiligen Beschaffungsvorgang insgesamt vertraulich zu
behandeln. Mitteilungen an Dritte – insbesondere die Nennung der NBG zu
Referenzzwecken – bedürfen der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen
Genehmigung durch die NBG.
1.7. Der LIEFERANT verpflichtet sich, die geltenden Nachhaltigkeits- und Umweltstandards
einzuhalten, einschließlich der Einhaltung internationaler Abkommen (UN Sustainable
Development Goals) sowie aller relevanten nationalen und europäischen Vorschriften.
Er verpflichtet sich zudem, Maßnahmen zur Reduzierung von CO₂-Emissionen, zur
Ressourcenschonung und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft in seine
Geschäftsprozesse zu integrieren und NBG auf Verlangen entsprechende Nachweise
über die Umsetzung vorzulegen.
2. ANGEBOTE
2.1. Die an NBG unterbreiteten Angebote, Kostenvoranschläge, Pläne und
Kostenschätzungen, etc. sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehende
Vorbereitungsarbeiten und Aufwendungen welcher Art auch immer sind für den
LIEFERANTEN verbindlich und für die NBG ausnahmslos kostenfrei. Der LIEFERANT
hat allfällige Anfragen der NBG genauestens zu bearbeiten und schon in der Phase der
Angebotslegung auf mögliche Schwierigkeiten in der Auftragsrealisierung bzw. auf
eventuelle technische Probleme hinzuweisen. Angebotsunterlagen werden von der NBG
nicht retourniert.
2.2. Der LIEFERANT ist, sofern nicht anders vereinbart wurde, an das von ihm gelegte
Angebot zumindest für die Dauer von vier Wochen ab Zugang desselben bei der NBG
gebunden. Anders lautende Hinweise im Angebot, die zu einer Verkürzung der
Bindungsdauer führen, sind der NBG gegenüber unbeachtlich. Im Einzelfall kann eine
erstreckte Bindungsfrist vereinbart werden. Angebote eines LIEFERANTEN begründen
selbst dann keinen Anspruch auf spätere Auftragserteilung, wenn das Angebot über
Verlangen von der NBG unterbreitet wurde.
3. BESTELLUNG
3.1. Bestellungen von der NBG sowie allfällige Abänderungen oder Ergänzungen bedürfen
zu ihrer Rechtswirksamkeit ausnahmslos der Schriftform. Das gleiche gilt für
Nebenabreden und sonstige Zusatzvereinbarungen. Mündliche (z.B. telefonische)
Bestellungen sind bis zu ihrer nachträglichen schriftlichen Bestätigung durch die NBG
ohne Rechtswirkung.
3.2. Soweit die NBG im Einzelfall auf eine Auftragsbestätigung nicht schriftlich verzichtet,
kommt ein verbindliches Rechtsgeschäft erst dann zustande, wenn der LIEFERANT
unverzüglich, spätestens jedoch binnen der Frist von 5 (fünf) Tagen eine
deckungsgleiche Auftragsbestätigung ausstellt, welche der NBG binnen selber Frist
zugehen muss. Nach Ablauf dieser Frist ist die NBG an die Bestellung nicht mehr
gebunden. Die Auftragsbestätigung des LIEFERANTEN hat genaue Angaben über
Kaufgegenstand/Gewerk, Preis, Lieferzeit und sonstige Lieferkonditionen zu enthalten.
Fehlen diese Angaben ganz oder teilweise oder weicht die Auftragsbestätigung inhaltlich
von der vorangegangenen Bestellung ab, kommt ein Vertrag nicht zustande.
3.3. Der LIEFERANT ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die NBG nicht
berechtigt, den bestellungsgemäßen Auftragsumfang ganz oder teilweise an Dritte zu
übertragen. Beabsichtigt der LIEFERANT die Zuziehung von Vor- oder Sublieferanten
oder sonstigen Subunternehmern ist dies der NBG in allen Fällen im Voraus bekannt zu
geben.
3.4. Alle im Zusammenhang mit der Abwicklung des Bestellungs- und Auftragsvorgangs
angefertigte Schreiben, Teil- und Schlussrechnungen sowie alle sonstigen
auftragsbezogenen Dokumente sind mit der vollständigen Bestellnummer der NBG zu
versehen; fehler- oder mangelhaft gekennzeichnete Mitteilungen und sonstige
Schriftstücke können von der NBG im Zweifel als nichteingelangt behandelt werden.
3.5. Soweit vom LIEFERANTEN Warenmuster übergeben werden, sind diese hinsichtlich
ihrer technischen Ausführung und der Qualitätsmerkmale zur Vertragsgrundlage, sofern
die NBG keine anderen Ausführungs- oder Qualitätsmerkmale wünscht. Derartige
Warenmuster verbleiben ohne Entgeltsberechnung bei der NBG und müssen nicht an
den LIEFERANTEN zurückgestellt werden.
3.6. Vom BESTELLER zur Verfügung gestellte Pläne, Skizzen und sonstige Unterlagen wie
Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben geistiges Eigentum
der NBG. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung,
Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen
Kopierens, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der NBG. Sämtliche oben
angeführten Unterlagen können jederzeit von der NBG zurückgefordert werden und sind
der NBG jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht
zustande kommt. Der Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung
des ihm aus der Geschäftsbeziehung mit der NBG zugegangenen Wissens Dritten
gegenüber. Diese Verpflichtung ist auch an MitarbeiterInnen und allfälligen
Subunternehmen des Vertragspartners zu überbinden, siehe auch Punkt 14. dieser AEB.
3.7. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungsanforderung oder
Bestellung der NBG hat der Vertragspartner (Verkäufer/Werkunternehmer) zu tolerieren,
wenn insgesamt keine 10 Prozent der Auftragssumme übersteigende Preis- oder
Werklohnerhöhung daraus resultiert. Die zusätzlichen Leistungen der NBG sind auf
jeden Fall vom Vertragspartner zu honorieren.
4. PREISE
4.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Wechselkurs- und Währungsschwankungen
sowie Bankspesen gehen ausnahmslos zu Lasten des LIEFERANTEN. Nachträgliche
Preis- und Mengenänderungen sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der NBG
unzulässig und begründen keinen Anspruch auf Mehrverrechnung.
4.2. Mit dem vereinbarten Festpreis sind alle wie immer gearteten Aufwendungen des
LIEFERANTEN im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung abgegolten. Dies gilt
insbesondere für Kosten des Transports, Versicherung, Verpackung, Steuern, Zölle und
Abgaben, die mit den Lieferungen und Leistungen des LIEFERANTEN am oder zum
Bestimmungsort zusammenhängen. In die Zahlungspflicht der NBG fallen dagegen nur
solche Kosten, die in der Bestellung ausdrücklich als Zahlungspflicht ausgewiesen sind.
Soweit in der schriftlichen Bestellung der NBG keine abweichende Regelung enthalten
ist, gelten die Preise DDP Gmünd (delivered duty paid Gmünd) gemäß INCOTERMS in
der jeweils gültigen Fassung.
4.3. Falls Preise und Konditionen nicht schon in der Bestellung vorgeschrieben sind, sondern
vom Lieferanten erst später genannt werden, erlangen diese erst dann Gültigkeit, wenn
die Preise und Konditionen von der NBG schriftlich akzeptiert werden.
5. RECHNUNGEN
5.1. Rechnungen sind per Mail an invoice@nbg.tech unter gesondertem Ausweis der
Umsatzsteuer sowie unter Angabe der Bestellnummer der NBG und des Bestelldatums
zu senden. Rechnungskopien und Teil- sowie Schlussrechnungen sind als solche zu
kennzeichnen.
5.2. Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, werden
Rechnungen von der NBG innerhalb von 60 (sechzig) Tagen netto bezahlt. Die
Zahlungsfrist beginnt nicht vor vollständiger und mängelfreier Erfüllung des Auftrags und
nicht vor Zugang der Rechnung zu laufen. Ein Skonto in Höhe von 3% des
Auftragswertes gilt bei Zahlung innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab vollständigen
Rechnungserhalt als vereinbart.
5.3. Rechnungen sind übersichtlich und nachvollziehbar auszustellen und dürfen sich
inhaltlich nur auf jeweils eine Bestellung der NBG beziehen. Rechnungen, die sachliche
oder rechnerische Mängel aufweisen, sodass Rücksprache mit dem LIEFERANTEN
erforderlich wird, begründen bis zur Aufklärung bzw. Richtigstellung keine Fälligkeit.
Nicht nachvollziehbare Rechnungen oder solche mit groben Mängeln können innerhalb
der Zahlungsfrist an den LIEFERANTEN zurückgestellt werden. In diesen Fällen beginnt
die Zahlungsfrist erst mit dem Eingang einer richtig und vertragsgemäß ausgestellten
Rechnung zu laufen.
5.4. Bei unvollständiger oder mangelhafter Leistung ist die NBG – vorbehaltlich weiterer
Rechtsbehelfe nach Gewährleistung und Schadenersatz – jedenfalls berechtigt, die
Einrede der nicht gehörigen Vertragserfüllung zu erheben und die Bezahlung der
Rechnung ganz oder teilweise bis zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den
LIEFERANTEN zurückzubehalten, und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder
ähnlichen Zahlungsvergünstigungen.
5.5. Die NBG ist berechtigt, mit eigenen Forderungen gegenüber den Forderungen des
LIEFERANTEN aufzurechnen, und zwar auch dann, wenn die Forderungen der NBG
noch nicht fällig sind. Demgegenüber verzichtet der LIEFERANT unwiderruflich auf eine
Kompensationseinrede.
5.6. Leistet die NBG eine Zahlung, bedeutet dies keine Anerkennung der Vollständigkeit
und/oder Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung und es ist damit kein wie immer
gearteter Verzicht auf NBG dennoch zustehende Ansprüche aus Gewährleistung,
Garantie, Schadenersatz, etc. verbunden.
5.7. Der LIEFERANT ist nicht berechtigt, allfällige auftragsbezogene Entgeltsansprüche ganz
oder teilweise an dritte Personen abzutreten. Hierzu bedarf es einer vorherigen
schriftlichen Zustimmung durch die NBG.
6. LIEFERUNG, VERPACKUNG, VERSAND
6.1. Die Lieferung hat in Ausführung, Umfang und Qualität genau dem jeweiligen
Bestellumfang zu entsprechen. Alle Bestellzeichen und Bestellnummern sind in den die
Bestellung der NBG betreffenden Papieren (Auftragsbestätigung, Lieferschein,
Frachturkunden, Rechnungen, usw.) anzugeben. Teillieferungen – soweit vereinbart und
von der NBG akzeptiert – sind als solche erkenntlich zu machen.
6.2. Der LIEFERANT ist verpflichtet, sämtliche, den österreichischen und den einschlägigen
EU-rechtlichen Gesetzen und Verordnungen entsprechende
Warenverkehrsbescheinigungen, gegebenenfalls ordnungsgemäß ausgestellte
Ursprungszeugnisse sowie sonstige Warenatteste und –Dokumente, termin- und
ordnungsgemäß vorzulegen. Der LIEFERANT hat der NBG für alle aus der
Nichtbefolgung der Versandvorschriften und/oder nicht ordnungsgemäße Vorlage der
vorgenannten Nachweise und Dokumente entstehenden Nachteile und Schäden
vollkommen schad- und klaglos zu halten. Ausdrücklich vereinbart wird, dass der
LIEFERANT die jeweils einschlägigen Normen einzuhalten hat, welche für Bestellungen
in der Art der jeweils in Auftrag gegebenen branchenüblich sind.
6.3. Die vereinbarten Liefertermine und –fristen sowie Liefermengen sind pünktlich und
vollständig einzuhalten und dürfen weder unter- noch überschritten werden. Soweit nicht
ausdrücklich schriftlich vereinbart, ist die NBG nicht verpflichtet Teillieferungen
anzunehmen. Der LIEFERANT ist verpflichtet, unmittelbar beim Erkennen eines
möglichen künftigen Lieferverzugs, aus welchem Grunde auch immer, die NBG hierüber
schriftlich zu verständigen, um ergänzende Dispositionen zu ermöglichen. Eine derartige
Vorausverständigung befreit den LIEFERANTEN nicht von seiner Verpflichtung zur
rechtzeitigen Vertragserfüllung, noch zur Leistung von Schadenersatz. Ungeachtet
dessen ist die NBG berechtigt, bei Überschreiten der vereinbarten Liefertermine und
Fristen pro begonnene Woche der Verzögerung eine dem richterlichen Mäßigungsrecht
nicht unterliegende Konventionalstrafe in Höhe von 5 % des Auftragsbruttowerts in
Rechnung zu stellen bzw. einzubehalten. Die Geltendmachung eines
darüberhinausgehenden tatsächlich eingetretenen Verzögerungsschadens bleibt
vorbehalten.
6.4. Im Falle des Lieferverzugs und nach ergebnislosem Ablauf einer eingeräumten
angemessenen Nachfrist ist die NBG ferner berechtigt vom Rechtsgeschäft
zurückzutreten und die nicht erbrachten Leistungen zu Lasten des LIEFERANTEN durch
Deckungskäufe bei Dritten nachzuholen.
6.5. Im Verzugsfalle haftet der LIEFERANT für sämtliche hieraus resultierende Schäden und
Mehrkosten sowie für alle sonstigen verzugsbedingten Nachteile und den entgangenen
Gewinn
7. HÖHERE GEWALT/INSOVENZ
7.1. Wird die Vertragserfüllung auf Seiten der NBG durch das Auftreten höherer Gewalt
verhindert, ist die NBG berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder
die Vertragserfüllung zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen, ohne dass dem
LIEFERANTEN aus dieser Verzögerung oder Auftragsänderung zusätzliche Ansprüche
entstehen.
7.2. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
LIEFERANTEN oder für den Fall, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels
hinreichender Masse unterbleiben sollte, ist die NBG unter Einhaltung der
insolvenzrechtlichen Bestimmungen berechtigt mit sofortiger Wirkung vom
geschlossenen Rechtsgeschäft zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schäden aus
Anlass des Unterbleibens der Vertragserfüllung behält sich die NBG ausdrücklich vor.
Die Rechtsfolgen des Punktes 7.2. gelten auch für jene Sachverhalte, in denen die
fristgerechte, vollständige und qualitativ sowie quantitativ mängelfreie Vertragserfüllung
aus vom LIEFERANTEN zu vertretenden Gründen gefährdet erscheint.
8. GEFAHRTRAGUNG UND EIGENTUMSVORBEHALT
8.1. Bei sämtlichen gekauften Waren oder Leistungen besteht eine Bringschuld des
LIEFERANTEN. Der LIEFERANT trägt daher die Kosten und das Risiko des
Transportes. Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung geht erst mit Übergabe
an die NBG über. Sämtliche Waren und Leistungen gehen mit Übergabe und Übernahme
durch die NBG in unbeschränktes Eigentum von NBG über. Eigentumsvorbehalte des
LIEFERANTEN bedürfen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit einer ausdrücklichen
schriftlichen Anerkennung durch die NBG.
8.2. Die Gefahrtragung richtet sich nach den Regeln der jeweiligen INCOTERMS, soweit
diese im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
9. GEWÄHRLEISTUNG
9.1. Haftungsausschlüsse der Vertragspartner der NBG, insbesondere aus dem Titel
Gewährleistung oder Schadenersatz, haben gegenüber der NBG keine Geltung. Der
LIEFERANT leistet Gewähr für die bestellungsgemäße Ausführung der Lieferung und
Leistung sowie dafür, dass die Vertragsleistung sämtliche ausdrücklich spezifizierten
oder sonst zugesicherten sowie die allgemein vorauszusetzenden Eigenschaften
aufweist. Der LIEFERANT sichert die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen und Normvorschriften, insbesondere im Hinblick auf die innerhalb der
europäischen Gemeinschaften geltenden Normen zu. Er haftet in gleicher Weise für die
von ihm gelieferten oder bearbeiteten, wie die von ihm nicht selbst erzeugten Waren und
Bestandteile bzw. Leistungen. Der LIEFERANT sichert ferner zu, dass die Lieferungen
und Leistungen uneingeschränkt für den beabsichtigten Einsatz bzw. für die allfällige
Weiterverarbeitung geeignet und tauglich sind und dass die gelieferten Waren auch den
jeweils gültigen sicherheitstechnischen Standards entsprechen.
9.2. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung beträgt die Gewährleistungsfrist zwei
Jahre. Sie beginnt mit vertragsgemäßer Übergabe und Übernahme zu laufen.
Sachmängel, die nicht bereits bei der Übernahme gerügt wurden, werden dem
LIEFERANTEN nach bekannt werden derselben, längstens jedoch innerhalb der
vereinbarten Gewährleistungsfrist schriftlich bekannt gegeben. Die
Mängelrügeobliegenheit nach § 377 UGB wird ausdrücklich abbedungen. Der
LIEFERANT verzichtet insoweit ausdrücklich auf den Einwand der verspäteten
Mängelrüge. Nach erfolgter Mängelbehebung oder Ersatzlieferung durch den
LIEFERANTEN beginnt die vereinbarte Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen. Die
Gewährleistungsfrist wird durch jede schriftliche Mängelrüge unterbrochen.
9.3. Im Falle von Mängeln ist die NBG berechtigt nach eigener Wahl vom LIEFERANTEN
Verbesserung, Austausch, Nachlieferung, Preisminderung oder Wandlung zu begehren.
Bei Gefahr in Verzug oder bei Säumigkeit des LIEFERANTEN ist die NBG, vorbehaltlich
einer allfälligen Wandlung, berechtigt, die Verbesserung bzw. Mängelbeseitigung auf
Kosten des LIEFERANTEN entweder selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen
zu lassen. Sämtliche Verbesserungskosten sowie Aufwendungen im Zusammenhang
mit der Rücksendung fehlerhafter Waren sind vom LIEFERANTEN zu tragen.
9.4. Im Falle von Mängeln ist die NBG berechtigt – anstelle von Verbesserung – sofort
Schadenersatz zu begehren. Kommt der LIEFERANT dem Begehren der NBG nach
Verbesserung, Austausch, Nachlieferung, Preisminderung oder Schadenersatz nicht
oder nicht vollständig innerhalb der ihm eingeräumten Nachfrist nach, ist die NBG zur
Wandlung berechtigt.
9.5. Der LIEFERANT haftet darüber hinaus für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in den
Begleitpapieren, Zertifikaten oder produktbezogenen Prüfzeugnissen enthaltenen
technischen Angaben und Warnhinweisen.
9.6. Soweit die NBG auf Verbesserung oder Austausch besteht, ist die NBG bis zur
vollständigen Erfüllung der geschuldeten Leistung/Lieferung zur Zurückbehaltung des
gesamten Entgelts berechtigt, sofern dies angemessen ist.
10. SCHADENERSATZ
10.1. Der LIEFERANT haftet für alle kausalen Schäden aus Anlass oder im Zusammenhang
mit dem gegenständlichen Rechtsgeschäft, wobei der LIEFERANT bereits für eigene
leichte Fahrlässigkeit seiner Leute wie auch seiner Vor- und Sublieferanten sowie
etwaiger Erfüllungsgehilfen einzustehen hat. Die Haftung des LIEFERANTEN erstreckt
sich insbesondere auf Nichterfüllungs- und Verspätungsschäden und umfasst auch den
Ersatz des entgangenen Gewinns.
10.2. Hat der LIEFERANT im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht für Sach- oder
Rechtsmängel einzustehen, haftet dieser auch für sämtliche hieraus entstehenden
Schäden und sonstige Nachteile (Mangelfolgeschäden). Diese Haftpflicht ist gegenüber
der NBG verschuldensunabhängig.
10.3. Der LIEFERANT ist verpflichtet, die NBG hinsichtlich sämtlicher Gewährleistungs- und
Schadenersatzansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen
Lieferung und Leistung schad- und klaglos zu halten. Die Haftpflicht des LIEFERANTEN
umfasst auch den Ersatz jener Kosten, die der NBG aus der Abwehr einer
Inanspruchnahme zukünftig erwachsen. Dies gilt insbesondere für allfällig im
Zusammenhang mit der Vertragsleistung stehenden Patent-, urheberrechtlichen und
markenrechtlichen Auseinandersetzungen.
10.4. Der LIEFERANT ist verpflichtet, geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen zur Vermeidung von Cybersecurity-Vorfällen gemäß aktuellen
Industriestandards (z. B. ISO 27001) zu implementieren. Alle Schäden, die direkt oder
indirekt aus Cybersecurity-Vorfällen resultieren und nachweislich aus der Sphäre des
LIEFERANTEN oder seiner Subunternehmer hervorgehen, fallen vollständig in die
Haftung des LIEFERANTEN. Der LIEFERANT ist außerdem verpflichtet, NBG
unverzüglich über erkannte Vorfälle zu informieren und angemessene Schritte zur
Schadensbegrenzung einzuleiten.
11. PRODUKTHAFTUNG
11.1. Der LIEFERANT ist verpflichtet, die NBG im Falle einer Inanspruchnahme nach den
Bestimmungen des österreichischen Produkthaftungsgesetzes vollkommen klag- und
schadlos zu halten, soweit die Fehlerhaftigkeit der Ware dem LIEFERANTEN oder
einem Vor- oder Sublieferanten oder einem allfälligen Erfüllungsgehilfen zuzurechnen
ist. Der LIEFERANT ist ferner verpflichtet, der NBG produktbezogene Warenhinweise,
Verwendungs-, Einsatz- und Zulassungsvorschriften, etc. zur Verfügung zu stellen.
11.2. Sollten dem LIEFERANTEN nachträglich Umstände bekannt werden, in denen
Produktfehler im Sinne des österreichischen Produkthaftungsgesetzes begründen
könnten, ist der LIEFERANT verpflichtet, die NBG unverzüglich zu verständigen.
11.3. Ein Ausschluss einer Regressforderung gemäß § 12 Produkthaftungsgesetz hat
gegenüber der NBG keine Geltung.
12. GARANTIE
Soweit der LIEFERANT Garantiezusagen betreffend Produktqualität, Einsetzbarkeit,
Haltbarkeit oder sonstige Eigenschaften macht, stehen diese Garantieansprüche der NBG
zusätzlich zu den in diesen Einkaufsbedingungen oder im Gesetz geregelten
Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Produkthaftungsansprüchen zu. Inhalt und Umfang
solcher Garantieansprüche richten sich nach der jeweils abgegebenen Garantiezusage.
13. DOKUMENTE
Im Lieferumfang enthalten sind die Konformitäts- bzw. Herstellererklärungen sowie allfällige
Betriebs- und Wartungsanleitungen.
Konformitäts- bzw. Herstellererklärungen, Betriebs- und Wartungsanleitungen sind spätestens
binnen der Frist von 14 (vierzehn) Tagen ab Auftragsbestätigung an die NBG auszufolgen.
14. FERTIGUNGSUNTERLAGEN, ZEICHNUNGEN, WERKZEUGE
14.1. Muster, Modelle, Zeichnungen, Formen, Werkzeuge, Pläne und sonstige von der NBG
stammende Behelfe bleiben geistiges und materielles Eigentum der NBG. Derartige
Unterlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der NBG an Dritte
weitergegeben werden. Der LIEFERANT ist insoweit zur Geheimhaltung verpflichtet.
14.2. Der LIEFERANT ist auf jederzeitiges Verlangen von NBG verpflichtet, die Behelfe nach
Punkt 14.1. herauszugeben. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wie auch
bei Exekutionsführung Dritter ist der LIEFERANT verpflichtet, das Fremdeigentum an
diesen Behelfen hinreichend zu kennzeichnen und alle Maßnahmen zu setzen, damit
das Fremdeigentum von NBG unverletzt bleibt.
15. SCHUTZRECHTE
15.1. Der LIEFERANT bestätigt, dass durch die Herstellung und Lieferung der vertragsgemäß
geschuldeten Waren und Leistungen in fremde Schutzrechte nicht eingegriffen wurde.
Soweit für die Herstellung des Produkts Lizenzrechte erforderlich waren, wurden diese
vom LIEFERANTEN beschafft und sind die damit verbundenen Kosten mit dem
gegenüber der NBG vereinbarten Preis mitabgegolten.
15.2. Der LIEFERANT verpflichtet sich, der NBG hinsichtlich sämtlicher Streitigkeiten aus
etwaigen Immaterialgüterrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der
vertragsgegenständlichen Lieferung und Leistung schad- und klaglos zu halten. Sollte
sich das gelieferte Produkt aus der Verletzung von Schutzrechten nur eingeschränkt
einsetzen lassen, haftet der LIEFERANT für den hieraus entstandenen Schaden
vorbehaltlich weiter gehender Ansprüche der NBG.
16. VERSCHWIEGENHEITSVERPFLICHTUNG
16.1. Der LIEFERANT ist zur strikten Verschwiegenheit aller ihm im Zuge des geschäftlichen
Kontakts zur NBG bekanntwerdenden Betriebsgeheimnisse verpflichtet. Eine auch nur
teilweise Informationsweitergabe an Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung durch die NBG gestattet. Der LIEFERANT haftet darüber hinaus
uneingeschränkt auch für Folgen, die sich aus einer Verletzung der
Verschwiegenheitsverpflichtung durch dessen Leute ergeben.
16.2. Der LIEFERANT ist nicht berechtigt, Zeichen, Marken und sonstige Unternehmens- oder
Produktkennzeichnungen der NBG für Wettbewerbszwecke oder für sonstige
Veröffentlichungen zu verwenden.
17. ERFÜLLUNGSORT, ANZUWENDENDES RECHT UND GERICHTSSTAND
17.1. Erfüllungsort ist die für die Lieferung bzw. Leistung in der Bestellung angegebene
Lieferanschrift, in Ermangelung einer solchen, der Sitz der NBG Holding GmbH in
Zweiländerstraße 1, 3950 Gmünd.
17.2. Zwischen den Vertragsteilen gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht,
jedoch mit Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf
(UN-Kaufrechtskonvention).
17.3. Der LIEFERANT anerkennt und unterwirft sich hinsichtlich sämtlicher Streitigkeiten im
Zusammenhang mit oder aus Anlass des gegenständlichen Rechtsgeschäfts dem
jeweils sachlich zuständigen Gericht am Sitz der NBG Holding GmbH. Nach Wahl der
NBG kann der LIEFERANT jedoch auch vor einem anderen, für den LIEFERANTEN
örtlich und sachlich zuständigen Gericht in Anspruch genommen werden.